Immobilienkauf 2026 – Laufende Abgaben

Die Müllabgabe kennt keine Ferien

Auch für ein Ferienhaus in Italien fällt die Abfallabgabe TARI an. Ob der Eigentümer dort wohnt, spielt keine Rolle. Spielraum bieten allein die Satzungen der Gemeinden.

Wer in Italien ein Ferienhaus kauft, denkt zuerst an Notar, Grunderwerbsteuer und die Grundsteuer IMU. Eine weitere Abgabe wird oft übersehen. Es ist die TARI, die kommunale Abgabe für Abfallentsorgung. Sie fällt für jede Immobilie an, in der Abfall entstehen kann. Das gilt auch für Häuser, die nur im Urlaub genutzt oder an Feriengäste vermietet werden. Dauer und Art der Nutzung können die Höhe der Abgabe jedoch beeinflussen.

Kein Wohnsitz, trotzdem zahlungspflichtig

Viele Ausländer gehen davon aus, ohne italienischen Wohnsitz nicht zahlen zu müssen. Das ist ein Irrtum. Das Gesetz knüpft die Pflicht nicht an die Meldeadresse. Maßgeblich ist das Haushaltsgesetz 2014 (Gesetz Nr. 147/2013, Art. 1 Abs. 639 ff.). Danach zahlt, wer Räume oder Freiflächen besitzt oder nutzt, in denen Siedlungsabfall entstehen kann (Art. 1 Abs. 641 und 642). Der Rechtsgrund der Nutzung ist gleichgültig. Wer anderswo wohnt und ein Zweithaus besitzt, zahlt die TARI an dessen Belegenheitsgemeinde.


Die Gemeinden dürfen aber Ermäßigungen vorsehen. Das gilt etwa für Wohnungen, die nur saisonal oder nur zeitweise genutzt werden (Art. 1 Abs. 659 Gesetz Nr. 147/2013). Wie hoch der Nachlass ausfällt, regelt jede Gemeinde selbst. Eigentümer sollten daher die TARI-Satzung ihrer Gemeinde prüfen. Dort finden sich die Regeln zu Fläche, Zahl der Bewohner und Art der Nutzung.

Wann keine Abgabe anfällt

Nicht jede Fläche ist abgabepflichtig. Voraussetzung ist stets, dass dort Abfall entstehen kann. Ein leerstehendes Haus ist deshalb nicht automatisch befreit. Dass der Eigentümer dort nicht dauerhaft lebt, genügt nicht.


Von der Abgabe befreit sind in der Regel folgende Fälle. Erstens leere Wohnungen ohne Möbel und ohne aktive Versorgungsanschlüsse für Strom, Wasser oder Gas. Zweitens Gebäude, die tatsächlich nicht nutzbar sind, etwa Ruinen oder stark verfallene Häuser. Die Unbewohnbarkeit muss allerdings festgestellt und belegt sein. Drittens Immobilien, die wegen umfangreicher Bauarbeiten vorübergehend unbewohnbar sind. Die Arbeiten müssen dann ordnungsgemäß genehmigt sein. Viertens Freiflächen, die nur als Zubehör zu einem Gebäude dienen und nicht betrieblich genutzt werden. Ebenso befreit sind die Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses, soweit sie niemand allein nutzt.


Hinzu kommt eine zeitliche Grenze für die Gemeinde. Sie muss rückständige Beträge innerhalb einer Frist festsetzen. Die Frist endet am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr, in dem hätte gezahlt werden müssen (Art. 1 Abs. 161 Gesetz Nr. 296/2006). Später kann die Gemeinde die Abgabe grundsätzlich nicht mehr verlangen.

Kurzzeitvermietung: Der Eigentümer zahlt

Für vorübergehende Nutzungen gilt eine Sonderregel. Nutzt ein Dritter die Immobilie im Kalenderjahr höchstens sechs Monate, bleibt der Eigentümer zahlungspflichtig (Art. 1 Abs. 643 Gesetz Nr. 147/2013). Dasselbe gilt für den Nießbraucher oder den Inhaber eines anderen dinglichen Rechts.


Bei Ferienvermietungen ist diese Grenze praktisch nie erreicht. Gäste bleiben meist wenige Tage oder Wochen. Die Abgabe geht deshalb nicht auf sie über. Sie bleibt beim Eigentümer. Wer sein Haus über Buchungsplattformen anbietet, sollte die TARI daher in die Mietkalkulation einbeziehen.

Privat vermietet oder gewerblich betrieben

Bei privat vermieteten Ferienhäusern gilt die Immobilie meist weiter als Wohnnutzung. Die TARI wird dann nach dem Tarif für Haushalte berechnet. Abweichende Regeln einer Gemeinde bleiben vorbehalten.


Anders kann es bei einem Bed & Breakfast aussehen. Das gilt auch, wenn es nicht gewerblich betrieben wird. Hier entscheidet die Einstufung in der Gemeindesatzung. Je nach Satzung gilt der Tarif für Beherbergungsbetriebe oder der Tarif für Haushalte. Italienische Gerichte haben betont, dass ein B&B mehr Abfall verursachen kann als eine normale Wohnung. Frühstück, Wäschewechsel und Reinigung erhöhen das Abfallaufkommen. Die Gemeinde darf deshalb einen eigenen Tarif für Beherbergungsbetriebe festlegen. Sie darf auch einen Tarif wählen, der mindestens dem Haushaltstarif entspricht.

Wie die Abgabe berechnet wird

Die Berechnung folgt drei Größen. Maßgeblich sind die abgabepflichtige Fläche, der Tarif der Gemeinde und die Art der Nutzung. Bei Wohnungen zählt die Fläche der Räume und Bereiche, in denen Abfall entstehen kann.


Vereinfacht besteht die TARI aus einem festen und einem variablen Teil. Der feste Teil richtet sich meist nach der Fläche. Der variable Teil hängt bei Haushalten in der Regel von der Zahl der Bewohner ab. Das Berechnungsschema geht auf die Verordnung DPR 158/1999 zurück. Die Einzelheiten legt jede Gemeinde selbst fest.


Einen landesweit einheitlichen Betrag gibt es deshalb nicht. Wer die genaue Höhe kennen will, muss die Tarife des jeweiligen Jahres prüfen. Ebenso wichtig ist die Satzung der Gemeinde, in der das Haus liegt. Kaufinteressenten sollten diese Angaben schon vor dem Erwerb einholen. Zudem sollten sie klären, ob der Verkäufer die TARI der vergangenen Jahre vollständig bezahlt hat.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ausführliche Rechts- beratung durch einen Rechtsanwalt. Änderungen der Rechtslage sind möglich; lassen Sie Ihren Einzelfall prüfen.

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