Italienisches Familienrecht

Ehe, Trennung, Scheidung nach italienischem Recht

Wenn Sie eine deutsch-italienische Ehe planen oder schon mit einem Deutschen oder Italienischen Ehepartner verheiratet sind, können LAVVIT-Italien-Anwälte Sie beraten. Auf den ersten Blick ist nicht zu erkennen, ob deutsches oder italienisches Recht für eine deutsch-italienische Ehe gilt. Hier kann auch ein Ehevertrag helfen. Im Falle von Trennung oder Scheidung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen, können für Teilbereiche des Scheidungsrechts sowohl deutsches wie italienisches Familienrecht anwendbar sein.

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Ehe nach italienischem Recht.

Die Ehe kann in Italien nach italienischem Familienrecht auf drei Arten geschlossen werden: die vor dem Standesbeamten geschlossenen Zivilehe, die durch einen katholischen Priester zelebrierte Konkordatsehe und die katholische Ehe.

 

Der gesetzliche Güterstand im italienischen Familienrecht ist die “comunione dei beni”, eine Errungenschaftsgemeinschaft. Hier werden die Eheleute Miteigentümer derjenigen Güter, die jeder Ehepartner während der Ehe erworben hat. Möglich ist es jedoch schon bei Eheschließung in Italien die „separazione dei beni“, eine Gütertrennung zu wählen.

… nach italienischem Recht:

Scheitert eine Ehe gilt in der Europäischen Union das Wohnortprinzip. Geschieden wird nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Wohnt der eine Ehepartner in Deutschland und der andere in Italien macht es das nicht einfacher. Wer schneller ist, kann Gerichtsort und anwendbares Recht bestimmen.

 

Nach italienischen Recht muss zunächst die Trennung festgestellt werden, in Deutschland könnten auch zwei italienische Staatsangehörige sofort die Trennung einreichen. Eine in Italien festgestellte Trennung könnte in Deutschland in eine Scheidung umgewandelt werden.

Mit Ende der Ehe endet auch nach italienischem Recht der gemeinsame Güterstand der “comunione dei beni”. Dann müssen die gemeinsamen Vermögen aufgeteilt werden, jedoch Erbschaften und Schenkungen herausgerechnet werden. Auch bei der Gütertrennung, “separazione dei beni”, müssen häufig in Miteigentümerschaft erworbenes Vermögen wie Immobilien aufgeteilt werden.

Einen Versorgungsausgleich, also die Teilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen kennt das italienische Recht nicht. Deshalb sollten italienische Ehepartner, die in Deutschland Rentenansprüche erworben haben, die Scheidung in Deutschland einreichen.

Nach italienischen Recht schuldet der ausgezogene Ehepartner seinen Kindern Unterhalt. Lebt der Ehepartner mit den Kindern in Italien kann nur ein italienisches Gericht die Höhe des Unterhaltes festsetzen. Während in Deutschland die so genannte Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt geradezu mit Gesetzeskraft festlegt, orientieren sich die italienischen Gerichte etwa an der Mailänder Tabelle, sind aber bei der Festlegung des Kindesunterhaltes viel freier als die deutschen Richter.

Scheiden sich die Ehepartner, bleiben sie ein Leben lang Eltern. Der aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogene Elternteil hat das Recht und Pflicht auf Umgang mit seinen Kindern. Und die Kinder haben ein Recht auf Umgang mit dem ausgezogenen Elternteil. Klassisch kann der ausgezogene Elternteil seine Kinder alle zwei Wochenende zu sich nehmen und die Kinder einen Nachmittag in der Woche sehen. Nach italienischem Recht ist das Wechselmodell anerkannt: die Kinder wohnen eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater.

Grundsätzlich behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und müssen gemeinsam über das Leben des Kindes entscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind verblieben ist, kann jedoch ein alleiniges kleines Sorgerecht für die Fragen des täglichen Lebens Erhalten beantragen.

Die beste Lösung eine Ehe zu beenden, ist auch nach italienischen Recht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bei Einreichung der Scheidung niederzulegen. Es ist besser die Ehegatten entscheiden über die Scheidungsfolgen einvernehmlich, als dass dies ein Richter tut. Insbesondere bei binationalen oder grenzüberschreitenden Scheidung zwischen Deutschland und Italien bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung an.

Solange die Ehegatten lediglich getrennt leben, kann der wirtschaftlich schwächere Ehepartner Trennungsunterhalt vom anderen verlangen. Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Scheidungsunterhalt kann nur noch in Ausnahmefällen verlangt werden, etwa wegen Kindererziehung. Die Höhe der Unterhaltsansprüche orientiert sich wiederum nach richterlich festgesetzten Tabellen.

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